Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbedingungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Eigentumsvorbehalt
in § 4 wird in keinem Falle eingeschränkt.
2. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsdurchführung auch der Lieferschein bzw. Warenrechnung.

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
2. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können.
3. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschluss oder unserer Angebotsabgabe oder noch später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. den Preis neu zu verhandeln.
4. Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kasse innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass auf dem Konto des Käufers sonst keine offenen Posten stehen. Skonto wird berechnet nach Abzug von Transport-, und Verpackungskosten, sofern diese gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind.
5. Rechnungsregulierung durch Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber.
6. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-, oder Konkursverfahren.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
8. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
9. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§ 3 Lieferung
1. Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei. Den Versand sowie die Aufstellung nehmen wir für den Besteller mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn Sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die schriftlich bestätigte Lieferfrist oder der schriftlich bestätigte Liefertermin bestimmt sich ab Auftragserteilung und Feststellung aller schriftlichen Details sowie Rückerhalt einer genehmigten Ausführungszeichnung.
3. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4. Uns steht an vom Besteller angelieferten Plänen, Zeichnungen, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
5. Wird die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und gegen entsprechende Lager-, und Transportgebühr. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenen Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.
6. Das Widerrufsrecht des Bestellers erlischt jedenfalls spätestens 1Tag nach Erhalt der Ware/Leistung (im Fernabsatz) oder nach dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB), auch wenn der Unternehmer den Besteller nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat. Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage und beginnt frühestens, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, im Fernabsatz laut § 356 Abs. 2 BGB jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Besteller. Beim Fernabsatz gilt außerdem, dass sie bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren bereits bei Eingang der ersten Teillieferung beginnt, aber bei unterschiedlichen Waren einer Bestellung erst beim Eingang der letzten Teillieferung. Außerdem beginnt nach § 187 BGB eine Frist erst am Folgetag und bei Sonntagen, Feiertagen oder Samstagen laut § 193 BGB am darauffolgenden Werktag. 1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.(2) Der Besteller trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Besteller nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung/Betriebssitz des Bestellers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.(3) Der Besteller hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, der Widerruf ist zu richten an Elektro-Eickhoff, Speicherstrasse 23a, 18273 Güstrow, Telefon 03843 683088, Fax.-Nr.: 03843 685651, www.elektro-eickhoff.de.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten und hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderung aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrage nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortiger Barzahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in der Höhe unseres Warenwertes. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt, jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, das der Besteller uns die abgetretenen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen U Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
5. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt das Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht in den unmittelbaren Besitz von ihnen gelangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 100% übersteigt.
8. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§ 5 Aufstellung
1. Der Besteller oder Auftraggeber hat sämtliche erforderlichen Vorleistungen auf der Baustelle so abzuschließen, dass die Gebäudeaufstellung unmittelbar nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
2. Der Besteller hat notwendige Regelungen zum befahren von Grundstücken, Absprachen mit den Ordnungsbehörden sowie Herrichtung und Unterhaltung von Zu-, und Abfahrtsstraßen so zu erfüllen, dass die zum Einsatz kommenden Transport-, und Kranfahrzeuge sich ungehindert und ohne Gefahr bewegen können. Hierdurch verursachte Transport-, und Montageverzögerungen hat insoweit der Besteller zu vertreten und sind gesondert von ihm als Mehrkosten zu erstatten. Entstandene Flur-, und Straßenschäden sind durch den Auftraggeber zu regulieren und gehen zu seinen Lasten, auch wenn sie durch die in unserem Auftrag eingesetzten Fahrzeuge verursacht wurden.
3. Die Baustelle und Fundamentgrube sind durch den Besteller oder Auftraggeber so herzurichten, dass die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und der Autokran bis unmittelbar an die Fundamentgrube heranfahren können. Die in dem Angebot erhaltene Angabe über die Auslegerreichweite rechnet von Mitte Drehkranz bis Mitte Station, wobei die Kranabstützung mitberücksichtigt werden muss. Muss über Hindernisse hinweggehoben werden, kommt ein größerer Kran zum Einsatz oder muss der eingeplante Kran baustellenbedingt umgesetzt werden, so gehen die hierdurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber oder Besteller hat rechtzeitig vor dem geplanten Liefertermin Abweichungen vom geplanten Autokraneinsatz mitzuteilen.

§ 6 Gewährleistungen/Beanstandungen
1. Die Ansprüche aus Gewährleistung unserer Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich durch § 13 VOB Teil B in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnt mit der Übergabe.
2. Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall sofort zu prüfen. Die nach § 13 VOB notwendige Mängelrüge hat in diesem Fall schriftlich zu erfolgen. Fahrer der von uns eingesetzten sind nicht zur Entgegennahme von Beanstandungen berechtigt. Vermerke auf Lieferscheinen gelten nicht als schriftliche Rüge. Für Aufträge nach BGB gilt 2 Jahre Gewährleistung als vereinbart.
3. Soweit von uns Fundamentierungsarbeiten übernommen werden sollen, ist es ausschließlich Aufgabe des Bestellers, uns hierfür die notwendigen Angaben zur Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit rechtzeitig und komplett anzugeben. Für die Eignung des Baugrundes übernehmen wir keinerlei Gewährleistung und Haftung.
4. Wir überprüfen nicht, ob die von uns gelieferte Station für die vom Besteller vorgesehenen technischen Einrichtungen geeignet ist und übernehmen hier keinerlei Gewährleistung und Haftung.
5. Mängel eines Teiles der gesamten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die für den Besteller ohne Interesse ist.
6. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass Abweichungen in Struktur und Farbe, die bei Verwendung von Naturgesteinen, sonstigen Zuschlägen und Bindemitteln, nicht vermeidbaren Schwankungen unterliegen, sowie materialbedingte Messabweichungen nicht zu Beanstandungen berechtigen, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich zugesichert worden.

§ 7 Eigentum, Urheberrecht
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2. Für von uns erstellte Zeichnungen, Pläne etc. behalten wir uns alle Eigentums-, und Urheberechte vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritte wegen solchen Rechtsverletzung freizusprechen.

§ 8 Firmenschild
Wir können auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

§ 9 Auslandsgeschäft
1. Für alle Lieferungen und Leistungen wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Anwendung des „UNCHRAI-Abkommens“ wird ausgeschlossen.
2. Für alle Ansprüche, auch Nebenansprüche aus dem Vertrag gilt, soweit nichts anders vereinbart ist, die Währung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtshof, Wirksamkeit
1. Leistungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkundenprozess ist 18273 Güstrow (Gü).
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und Leistungen